male1987
Du hast es noch immer nicht verstanden...
Bagatellen sind doch gar nicht gemeint...
LIES doch bitte einfach mal den Entwurf bevor du dieses Zeug hier hin schreibst...
Eine Bagatelle - wird eben NICHT so behandelt wie du es hier darstellst...
Es geht um "erheblich".
Und die Definition von "erheblich" ist gleich mitgeliefert worden.
Und es ist keine neue Definition - sondern die gleiche, die wir jetzt schon haben...
Der Unterschied:
JETZT gehst du in den Knast, hast nen Eintrag im Führungszeugnis und ggf. eine Vorstrafe...
DANN gehst du in die Klinik, hast GENAU DEN GLEICHEN Eintrag in einer Akte, die kein Arbeitgeber je sehen wird...
Ich kann verstehen das dieses Gesetz jemandem Angst macht der nicht so geübt darin ist Gesetze zu lesen - weil deutsche Gesetze einem gerade dann Angst machen können, wenn man sie nicht versteht.
Aber ich bitte dich:
Druck es dir aus, lies es dir durch, markier dir die fraglichen Punkte, schreib dir diese Punkte heraus - und lies dir nochmal das Gesetz durch...denn es steht zu jedem Zweifelhaftem Punkt eine Antwort drin...und vergiss dabei bitte nicht, dass ein Gesetz nach dem letzten Artikel noch weiter geht mit Erklärungen und Aufschlüsselungen...die solltest du auch lesen...
Und dann vergiss nicht:
Auch jetzt werden deine Daten erfasst und gespeichert wenn du Mist baust...
Du hast es noch immer nicht verstanden...
Bagatellen sind doch gar nicht gemeint...
LIES doch bitte einfach mal den Entwurf bevor du dieses Zeug hier hin schreibst...
(1) 1Wer auf Grund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, Rechtsgüter anderer,
das Allgemeinwohl oder sich selbst erheblich gefährdet, kann gegen oder ohne seinen
Willen untergebracht werden. 2Für eine Unterbringung nach diesem Gesetz anstelle einer Unterbringung
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann in Fällen der
Selbstgefährdung insbesondere sprechen, dass die Unterbringung voraussichtlich nicht länger
als sechs Wochen dauern wird und keine Betreuung und keine ausreichende Vorsorgevollmacht
besteht.
(2) 1Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung nicht durch weniger
einschneidende Mittel abgewendet werden kann. 2Von mehreren möglichen und geeigneten
Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die untergebrachte Person voraussichtlich am wenigsten
beeinträchtigt. 3Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten
Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. 4Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck
erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
(3) 1Die Unterbringung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahmen nach den
§§ 81, 126a der Strafprozessordnung oder den §§ 63, 64 und 67a des Strafgesetzbuches, gegebenenfalls
in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes, getroffen sind. 2
Ist jemand
auf Grund dieses Gesetzes untergebracht und werden Maßnahmen auf Grund der in
Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, ist die Unterbringungsanordnung nach diesem Gesetz
außer Vollzug zu setzen. 3Sie kann aufgehoben werden, wenn nach den Umständen nicht
zu erwarten ist, dass die Unterbringungsanordnung später wieder vollzogen werden muss.
das Allgemeinwohl oder sich selbst erheblich gefährdet, kann gegen oder ohne seinen
Willen untergebracht werden. 2Für eine Unterbringung nach diesem Gesetz anstelle einer Unterbringung
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann in Fällen der
Selbstgefährdung insbesondere sprechen, dass die Unterbringung voraussichtlich nicht länger
als sechs Wochen dauern wird und keine Betreuung und keine ausreichende Vorsorgevollmacht
besteht.
(2) 1Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung nicht durch weniger
einschneidende Mittel abgewendet werden kann. 2Von mehreren möglichen und geeigneten
Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die untergebrachte Person voraussichtlich am wenigsten
beeinträchtigt. 3Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten
Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. 4Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck
erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
(3) 1Die Unterbringung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahmen nach den
§§ 81, 126a der Strafprozessordnung oder den §§ 63, 64 und 67a des Strafgesetzbuches, gegebenenfalls
in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes, getroffen sind. 2
Ist jemand
auf Grund dieses Gesetzes untergebracht und werden Maßnahmen auf Grund der in
Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, ist die Unterbringungsanordnung nach diesem Gesetz
außer Vollzug zu setzen. 3Sie kann aufgehoben werden, wenn nach den Umständen nicht
zu erwarten ist, dass die Unterbringungsanordnung später wieder vollzogen werden muss.
Die öffentlich-rechtliche Unterbringung dient der Gefahrenabwehr. Eine öffentlich-rechtliche
Unterbringung kommt in Betracht, wenn die betroffene Person Rechtsgüter anderer oder das
Allgemeinwohl (Fremdgefährdung) oder sich selbst (Selbstgefährdung; vgl. zur Gesetzgebungskompetenz
des Landesgesetzgebers unter dem Aspekt des „Fürsorgegedankens“ nach
Art. 74 Nr.7 GG BVerfG, Beschluss vom 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80, NJW 1982, 691) erheblich
gefährdet. In diesen Fällen kann die betroffene Person gegen oder ohne ihren Willen untergebracht
werden.
Im Falle der Fremdgefährdung muss eine erhebliche Gefährdung für Rechtsgüter anderer oder
für das Allgemeinwohl vorliegen. In der Praxis wird dabei vielfach der Schutz der in Art. 11
Abs. 3 Satz 2 des Polizeiaufgabengesetzes genannten bedeutenden Rechtsgüter im Vordergrund
stehen. Das sind:
1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,
3. die sexuelle Selbstbestimmung,
4. erhebliche Eigentumspositionen oder
5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
Unterbringung kommt in Betracht, wenn die betroffene Person Rechtsgüter anderer oder das
Allgemeinwohl (Fremdgefährdung) oder sich selbst (Selbstgefährdung; vgl. zur Gesetzgebungskompetenz
des Landesgesetzgebers unter dem Aspekt des „Fürsorgegedankens“ nach
Art. 74 Nr.7 GG BVerfG, Beschluss vom 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80, NJW 1982, 691) erheblich
gefährdet. In diesen Fällen kann die betroffene Person gegen oder ohne ihren Willen untergebracht
werden.
Im Falle der Fremdgefährdung muss eine erhebliche Gefährdung für Rechtsgüter anderer oder
für das Allgemeinwohl vorliegen. In der Praxis wird dabei vielfach der Schutz der in Art. 11
Abs. 3 Satz 2 des Polizeiaufgabengesetzes genannten bedeutenden Rechtsgüter im Vordergrund
stehen. Das sind:
1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,
3. die sexuelle Selbstbestimmung,
4. erhebliche Eigentumspositionen oder
5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
Eine Bagatelle - wird eben NICHT so behandelt wie du es hier darstellst...
Es geht um "erheblich".
Und die Definition von "erheblich" ist gleich mitgeliefert worden.
Und es ist keine neue Definition - sondern die gleiche, die wir jetzt schon haben...
Der Unterschied:
JETZT gehst du in den Knast, hast nen Eintrag im Führungszeugnis und ggf. eine Vorstrafe...
DANN gehst du in die Klinik, hast GENAU DEN GLEICHEN Eintrag in einer Akte, die kein Arbeitgeber je sehen wird...
Ich kann verstehen das dieses Gesetz jemandem Angst macht der nicht so geübt darin ist Gesetze zu lesen - weil deutsche Gesetze einem gerade dann Angst machen können, wenn man sie nicht versteht.
Aber ich bitte dich:
Druck es dir aus, lies es dir durch, markier dir die fraglichen Punkte, schreib dir diese Punkte heraus - und lies dir nochmal das Gesetz durch...denn es steht zu jedem Zweifelhaftem Punkt eine Antwort drin...und vergiss dabei bitte nicht, dass ein Gesetz nach dem letzten Artikel noch weiter geht mit Erklärungen und Aufschlüsselungen...die solltest du auch lesen...
Und dann vergiss nicht:
Auch jetzt werden deine Daten erfasst und gespeichert wenn du Mist baust...